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   BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81   

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https://dejure.org/1981,2579
BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81 (https://dejure.org/1981,2579)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1981 - 1 WB 7.81 (https://dejure.org/1981,2579)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7.81 (https://dejure.org/1981,2579)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung - Schriftform - Antragsschrift - Rechtsmittelbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.08.1970 - I WB 136.69

    Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein Wehrdienstgericht -

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81
    Der in WBO § 17 Abs. 4 S. 1 für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt (Bestätigung BVerwG, 25.08.1970, I WB 136.69, BVerwGE 43, 113).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 25. August 1970 - 1 WB 136/69 - (BVerwGE 43, 113) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgeschriebenen Schriftform grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt ist.

    Dem ist jedoch im Gesetz schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stets auch bei seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten erklären kann (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VBO; vgl. BVerwGE 43, 113).

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124 43 = BStBl 1978 11, 105) und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124 43 = BStBl 1978 11, 105) und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81
    Die notwendige eigenhändige Unterschrift kann nicht in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 13, 141, 144).
  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81
    So hat der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm (RGZ 151, 82), hat der Bundesgerichtshof das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift durch die gleichzeitig eingereichte, von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift als geheilt angesehen (BGH NJW 1957, 990), hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs anerkannt, daß, wenn der Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet werde, auch eine Unterschrift auf einem dem bestimmenden Schriftsatz beigefügten Anschreiben ausreiche (BFHE 124 43 = BStBl 1978 11, 105) und hat schließlich der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Schriftsätzen von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen für ausreichend angesehen, unabhängig davon, ob der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist (NJW 1980, 172).
  • BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgeschriebenen Schriftform grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt (BVerwGE 43, 113; BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81).

    Die von der Rechtsprechung von der eigenhändigen Unterschriftsleistung zugelassenen Ausnahmen (vgl. dazu BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 a.a.O.) treffen im vorliegenden Fall nicht zu, insbesondere ist aus dem Schriftsatz vom 1. Juni 1988 ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, nicht mit einer der eigenhändigen Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen.

    Die notwendige eigenhändige Unterschrift kann nicht in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 13, 141, 144; BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.03.1987 - 1 WB 58.86

    Beschwerde wegen Nichteinhaltung einer Beschwerdefrist - Unzulässige

    Hieran ist festzuhalten (vgl. BVerwGE 43, 113; 76, 11 [BVerwG 15.07.1982 - 2 WD 63/81]; BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 13. Januar 1983 - 1 WB 121/82).

    Wieweit im übrigen Ausnahmen dort anerkannt werden können, wo aus dem Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen oder Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind (BVerwG Urteil vom 25. April 1975 - 6 C 21/74 - in Dok.Ber. Ausgabe A 1975, 301; vgl. auch BVerwG Urteil vom 25. Juni 1974 - 2 WD 41/73 - sowie Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81), kann hier dahingestellt bleiben, weil bereits diese Voraussetzungen nicht zutreffen.

  • BVerwG, 13.01.1983 - 1 WB 121.82

    Voraussetzungen der Zulassung eines Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der

    An dieser Entscheidung ist festzuhalten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81).

    Wieweit im übrigen Ausnahmen dort anerkannt werden können, wo aus dem Schriftstück allein oder i.V.m. beigefügten Anlagen ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind (BVerwG Urteil vom 25. April 1975 - 6 C 21/74 - in Dok.Ber. Ausgabe A 1975, 301; vgl. auch BVerwG Urteil vom 25. Juni 1974 - 2 WD 41/73 - sowie Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81 - und vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81), kann hier dahingestellt bleiben, weil bereits diese Voraussetzungen nicht zutreffen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2006 - 1 L 45/06

    Zum Schriftformerfordernis einer Beschwerde gemäß § 6 WBO

    Dementsprechend kann ein nicht unterschriebenes Schriftstück im Rechtsverkehr grundsätzlich nur als Entwurf gewertet werden (siehe zu § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1970 - Az.: 1 WB 136.69 -, BVerwGE 43, 113; Beschluss vom 19. Mai 1981 - Az.: 1 WB 7.81 -, zitiert nach juris.web; Beschluss vom 21. Juli 1982 - Az.: 1 WB 128.81 -, BVerwGE 76, 11; auf die vorstehenden Entscheidungen ausdrücklich Bezug nehmend zu § 6 Abs. 2 WBO: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1983 - Az.: 1 WB 27.81 -, NJW 1984, 444 [m. w. N.]).
  • BVerwG, 23.11.1983 - 1 WB 137.83

    Rechtsmittel

    Dies gilt auch für das das Verfahren einleitende Schriftstück (BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81).
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